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Garantie
und Gewährleistungspflicht
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Ihr Händler muss die gesetzliche
Gewährleistungspflicht erfüllen, auf die Sie bis
sechs Monate nach Kaufdatum zurückgreifen können.
Die Gerätehersteller gewähren zumeist ein volles
Jahr Garantie. Die
Garantie wird Ihnen vom Hersteller gewährt. An ihn können
Sie sich in jedem Fall wenden. Der Händler steht aber
als (Kauf-) Vertrags-Partner in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
Die gesetzliche Gewährleistung nach § 459 BGB hat
stets Vorrang vor der Herstellergarantie. Sie können
also innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten, Ihren
Anspruch auf Umtausch oder Wandlung bei Ihrem Händler
geltend machen. Der
gewährt üblicherweise eine Garantie über ein
Jahr.
Innerhalb der ersten Woche nach Kauf gewährt Ihnen ein
Service-orientierter Händler auch schon mal den Tausch
eines Gerätes aus Kulanz-Gründen, dazu ist er jedoch
nicht verpflichtet.
Sie haben Anspruch auf Wandlung, wenn Ihr defektes Gerät
bereits zweimal ausgetauscht wurde und erneut ein Defekt vorliegt.
In dem Fall können Sie gegenüber Ihrem Händler
oder gegenüber dem Hersteller verlangen, ein anderes
Modell angeboten oder den Kaufpreis erstattet zu bekommen.
Ab 2002 müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union eine Richtlinie umgesetzt haben, der zufolge EU-weit
die Verbraucher Anspruch auf eine zweijährige Gewährleistungsfrist
haben. Ihr Händler muss dann volle zwei Jahre für
die Funktionsfähigkeit des erworbenen Gerätes
einstehen.
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In welchem Fall
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können
Sie auf die Garantieleistungen zurückgreifen?
Die genauen Bedingungen lesen Sie im Handbuch des Herstellers.
Grundsätzlich gilt: Fehlfunktionen, die auf eigenes
Verschulden zurückzuführen sind, unterliegen
nicht dem Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie.
Die Gerätehersteller sind normalerweise eher restriktiv
in der Behandlung von Garantiefällen. Nur wenn
keinerlei "unsachgemäße physikalische
Einwirkung" am Gerät festgestellt werden kann,
bekommen Sie ein Austauschgerät.
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Garantieleistung und -abwicklung
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Klären
Sie direkt bei Vertrags-Abschluss, wer im Garantiefall Ihr
Ansprechpartner für Tausch oder Rückgabe des defekten Handys
ist.
Ihr Händler wird Sie üblicherweise an den Geräte-Hersteller
bzw. dessen Hotline verweisen. Sie können aber innerhalb
der gesetzlichen Frist Ihren Anspruch auf Umtausch oder Wandlung
bei Ihrem Händler geltend machen.
Erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs-Frist,
bleibt Ihnen nur noch der Anruf beim Hersteller.
Ihr Händler wird das defekte Gerät entweder direkt
im Laden umtauschen oder Sie u.U. an eine eigene Hotline verweisen.
Die Gewährleistungspflicht muss der Händler als
Firma erfüllen, nicht notwendigerweise der Laden vor
Ort. So oder so, wenn Sie nicht direkt ein Austauschgerät
bekommen, es geliefert oder bestellt werden muss, merken Sie
sich den Namen Ihres Ansprechpartners und die genannten Termine.
Wenn Sie das Gerät geliefert bekommen, versuchen Sie
einen konkreten Termin zu vereinbaren, inklusive einer Uhrzeit.
Ansonsten könnte es sinnvoll sein, die Lieferung am Arbeitsplatz
erfolgen zu lassen oder eine Abholung beim Händler zu
vereinbaren.
Üblicherweise bekommen Sie ein "neuwertiges"
Austauschgerät geliefert, meist im "Rohzustand"
ohne Akku, Ladegerät etc. Tauschen Sie nur und
ausschließlich die Teile aus, die Sie auch geliefert
bekommen.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihre SIM-Karte aus dem Handy
zu entnehmen.
Der Hersteller sollte üblicherweise Ihr Gerät reparieren
und wieder austauschen. Der Einfachheit halber behalten Sie
aber im Normalfall das Austauschgerät. Wenn sich eine
Reparatur gelohnt hat, geht dann Ihr altes Handy als "neuwertiges"
Austauschgerät an den nächsten Kunden.
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| Eigenes
Verschulden |
Klassische
Fälle eigenen Verschuldens sind heruntergefallene und "ertrunkene"
Handys oder andere "unsachgemäße" Behandlung.
Ein neues Handy bekommen Sie dann normalerweise nicht mehr zum
subventionierten Preis.
Unsere Tipps,
wie Sie dennoch günstig an ein neues Telefon kommen,
lesen Sie hier.
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