Garantie und Gewährleistungspflicht

Ihr Händler muss die gesetzliche Gewährleistungspflicht erfüllen, auf die Sie bis sechs Monate nach Kaufdatum zurückgreifen können. Die Gerätehersteller gewähren zumeist ein volles Jahr Garantie. Die Garantie wird Ihnen vom Hersteller gewährt. An ihn können Sie sich in jedem Fall wenden. Der Händler steht aber als (Kauf-) Vertrags-Partner in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 459 BGB hat stets Vorrang vor der Herstellergarantie. Sie können also innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten, Ihren Anspruch auf Umtausch oder Wandlung bei Ihrem Händler geltend machen. Der gewährt üblicherweise eine Garantie über ein Jahr.
Innerhalb der ersten Woche nach Kauf gewährt Ihnen ein Service-orientierter Händler auch schon mal den Tausch eines Gerätes aus Kulanz-Gründen, dazu ist er jedoch nicht verpflichtet.

Sie haben Anspruch auf Wandlung, wenn Ihr defektes Gerät bereits zweimal ausgetauscht wurde und erneut ein Defekt vorliegt. In dem Fall können Sie gegenüber Ihrem Händler oder gegenüber dem Hersteller verlangen, ein anderes Modell angeboten oder den Kaufpreis erstattet zu bekommen.

Ab 2002 müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Richtlinie umgesetzt haben, der zufolge EU-weit die Verbraucher Anspruch auf eine zweijährige Gewährleistungsfrist haben. Ihr Händler muss dann volle zwei Jahre für die Funktionsfähigkeit des erworbenen Gerätes einstehen.

In welchem Fall

können Sie auf die Garantieleistungen zurückgreifen?
Die genauen Bedingungen lesen Sie im Handbuch des Herstellers. Grundsätzlich gilt: Fehlfunktionen, die auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind, unterliegen nicht dem Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie. Die Gerätehersteller sind normalerweise eher restriktiv in der Behandlung von Garantiefällen. Nur wenn keinerlei "unsachgemäße physikalische Einwirkung" am Gerät festgestellt werden kann, bekommen Sie ein Austauschgerät.

Garantieleistung und -abwicklung

Klären Sie direkt bei Vertrags-Abschluss, wer im Garantiefall Ihr Ansprechpartner für Tausch oder Rückgabe des defekten Handys ist.
Ihr Händler wird Sie üblicherweise an den Geräte-Hersteller bzw. dessen Hotline verweisen. Sie können aber innerhalb der gesetzlichen Frist Ihren Anspruch auf Umtausch oder Wandlung bei Ihrem Händler geltend machen.
Erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungs-Frist, bleibt Ihnen nur noch der Anruf beim Hersteller.

Ihr Händler wird das defekte Gerät entweder direkt im Laden umtauschen oder Sie u.U. an eine eigene Hotline verweisen. Die Gewährleistungspflicht muss der Händler als Firma erfüllen, nicht notwendigerweise der Laden vor Ort. So oder so, wenn Sie nicht direkt ein Austauschgerät bekommen, es geliefert oder bestellt werden muss, merken Sie sich den Namen Ihres Ansprechpartners und die genannten Termine.
Wenn Sie das Gerät geliefert bekommen, versuchen Sie einen konkreten Termin zu vereinbaren, inklusive einer Uhrzeit. Ansonsten könnte es sinnvoll sein, die Lieferung am Arbeitsplatz erfolgen zu lassen oder eine Abholung beim Händler zu vereinbaren.
Üblicherweise bekommen Sie ein "neuwertiges" Austauschgerät geliefert, meist im "Rohzustand" ohne Akku, Ladegerät etc. Tauschen Sie nur und ausschließlich die Teile aus, die Sie auch geliefert bekommen.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihre SIM-Karte aus dem Handy zu entnehmen.
Der Hersteller sollte üblicherweise Ihr Gerät reparieren und wieder austauschen. Der Einfachheit halber behalten Sie aber im Normalfall das Austauschgerät. Wenn sich eine Reparatur gelohnt hat, geht dann Ihr altes Handy als "neuwertiges" Austauschgerät an den nächsten Kunden.

Eigenes Verschulden
Klassische Fälle eigenen Verschuldens sind heruntergefallene und "ertrunkene" Handys oder andere "unsachgemäße" Behandlung. Ein neues Handy bekommen Sie dann normalerweise nicht mehr zum subventionierten Preis.
Unsere Tipps, wie Sie dennoch günstig an ein neues Telefon kommen, lesen Sie hier.
   
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